Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Klasse C (wir bieten keine Ausbildung in dieser Klasse an)

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz - auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.

 

  • Mindestalter: 21 Jahre (oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen) Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig.
  • Mit der Fahrerlaubnis der Klasse C dürfen auch Fahrzeuge der Klassen C1, B, AM und L gefahren werden.
  • Die Klasse C wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung wird die Fahrerlaubnis auf jeweils 5 Jahre verlängert.
  • Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen der alten Klasse 2 verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung. Auch hier muss die Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden.
  • Zur Erteilung der Klasse C wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
  • Die Ausbildung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.




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