Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Klasse CE (wir bieten keine Ausbildung in dieser Klasse an)

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Klasse CE ist der Besitz der Klasse C. Die bestandene Prüfung reicht aus.

 

  • Mindestalter: 21 Jahre (oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation, während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen) Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig.
  • Mit der Fahrerlaubnis der Klasse CE dürfen auch Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, B, BE, AM, L und T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D gefahren werden.
  • Die Klasse CE wird befristet auf 5 Jahre erteilt. Nach ärztlicher und augenfachärztlicher Untersuchung wird die Fahrerlaubnis auf jeweils 5 Jahre verlängert.
  • Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen der Ziffernklasse 2 verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung. Auch hier muss die Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden.
  • Zur Erteilung der Klasse CE wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
  • Die Ausbildung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.




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