Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Klasse T

Zugmaschinen, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). 

 

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Fahrerlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt.
  • Mit der Fahrerlaubnis der Klasse T dürfen auch Fahrzeuge der Klassen AM und L gefahren werden.
  • Die Klasse T wird unbefristet erteilt.
  • Zur Erteilung der Klasse T wird eine theoretische und praktische Prüfung benötigt.
  • Die Ausbildung kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

 

Hinweis

Falls die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde: Auf gesondertem Antrag, der nachweist, dass der Antragsteller in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, kann beim Tausch in den Kartenführerschein die Klasse T prüfungsfrei zugeteilt werden. Ein Tätigkeitsnachweis ist vorzulegen. Diesen erteilt in der Regel der Bauernverband oder die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung.




Anrufen

E-Mail

Anfahrt