Änderungen im Jahr 2020

 

Ab 01.01.2020 kann man mit dem Autoführerschein Motorrad fahren dank der im Bundesrat beschlossenen Änderung der Schlüsselzahl B196

  • Wer mindestens 25 Jahre alt ist und seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis für Pkw (Klasse B oder 3) ist, kann jetzt nach einer Schulung in einer Fahrschule die Schlüsselzahl 196 für die Klasse B bekommen.
  • Krafträder mit einem Hubraum bis max. 125 ccm und einer Leistung von bis zu 11 KW / 15 PS können gefahren werden.
  • Der Bewerber benötigt mindestens 4 Einheiten zu je 90 Min. theoretischen Unterricht und mindestens 5 Einheiten zu je 90 Min. praktische Ausbildung. Bei der praktischen Ausbildung sollen sowohl die bei der Fahrausbildung vorgeschriebenen Grundfahraufgaben der Klasse A1, als auch Überlandstrecken und Autobahnabschnitte befahren werden.
  • Die Ausbildung endet ohne eine Prüfung. Allerdings sollte man sich auf den Ratschlag des Fahrlehrers verlassen, falls dieser die Fahrzeugbeherrschung für noch nicht ausreichend erachtet.

 

Die Automatikregelung ist gefallen, die neue Regelung wird im Sommer 2020 in Kraft treten.

 

Es wird unter folgenden Voraussetzungen auf den Automatikeintrag verzichtet:

  • Der Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule zusätzlich eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens zehn Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug. Diese Schulung soll die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher zu beherrschen.
  • Die Schulung schließt ab mit einem Test von mindestens 15 Minuten, in dem der Bewerber nachweist, dass er die speziellen Anforderungen an Schaltfahrzeuge bewältigen kann. Dazu gehören unter anderem Anfahren am Berg, Abbiegen, Vorfahrtsituationen sowie eine umweltschonende Fahrweise.
  • Der Fahrlehrer bestätigt die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Testes.

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